Bürgerverein Beeckerwerth e.V.

SATZUNG


Bürgerverein Beeckerwerth 


§ 1 Name und Sitz

Der am 21.02.2025 gegründete Verein führt den Namen          

„Bürgerverein Beeckerwerth e.V.“. 

Der Verein hat seinen Sitz in Beeckerwerth (47139 Duisburg). 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, der Heimatpflege und Heimatkunde. Bei der Verfolgung dieses Zwecks versteht sich der Verein als Sachwalter und überparteiliches Sprachrohr der Interessen Beeckerwerths und seiner Bewohner. 

Der Satzungszweck wird durch Verfolgung folgender Schwerpunkte erzielt: 

-    Erhaltung Beeckerwerth als Wohndorf 

-    Verschönerung des Ortsbildes 

-    Schutz der Landschaft sowie erhaltenswerter Natur- und Baudenkmäler 

-    Förderung der Dorfgemeinschaft und ihres kulturellen Lebens, des Brauchtums 

und der Mundart 

Der Verein ist weltanschaulich, religiös sowie politisch neutral und ist selbstlos tätig. Er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel finden ausschließlich satzungsgemäße Verwendung und es erfolgen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder, abgesehen von Auslagenerstattungen. 

Ebenso darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

Über diese Ziele hinaus möchte der Verein sich als Ansprechpartner aller Gruppen verstehen und zur Koordinierung dörflicher Aktivitäten beitragen. 


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14.Lebensjahr

vollendet hat. 

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. 

Der Vorstand ernennt nach freiem Ermessen Ehrenmitglieder. 







§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen 

Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme (Einschreiben) geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen acht Wochen nach Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Der den Ausschluss bestätigende Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. 

Die Mitgliedsbeiträge, werden per Lastschrift eingezogen.


§ 6 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. 

Das Stimmrecht kann nur PERSÖNLICH ausgeübt werden.

Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, wählt die Kassenprüfer und die Beisitzer und nimmt Berichte des Vorstandes oder der vom Vorstand gebildeten Arbeitskreise oder beauftragten Personen entgegen. 

Die Mitgliederversammlung kann einer vom Vorstand beschlossenen oder vorgeschlagenen Bildung von Arbeitskreisen widersprechen. 

Die Mitgliederversammlung setzt Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages fest. Sie beschließt über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 


§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. 

Die Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand (§26 des BGB) in Textform einberufen, in der die Tagesordnung mitgeteilt wird.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail -  oder Postadresse, versendet worden ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

Jedes Mitglied kann über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, anfragen, ob dieser Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit. 



§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet dann statt, wenn dies im Interesse des Vereins geboten ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorstand zu richten. 




§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem, 2.Vorsitzenden geleitet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. 

Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Falls 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime, schriftliche Abstimmung verlangt, ist diesem Verlangen stattzugeben. 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 

Der Verlauf der Versammlung und die Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung vom stellv. Schriftführer oder dem Versammlungsleiter zu erstellen und zu unterzeichnen. 


§ 10 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins. 

Er setzt sich zusammen aus 

-    dem 1.Vorsitzenden/in, 

-    dem 2.Vorsitzenden/in, 

-    dem Schatzmeister/in


Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. 

Zur Vertretung des Vereins müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sein. 


§ 11 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem stellvertretenden Schatzmeister/in und nach Möglichkeit aus drei Beisitzern. 

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre.

Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes zählen: 

-    Vorbereitung der Mitgliederversammlung 

-    Vorschläge für den Etat des Vereins und die Höhe der Mitgliedsbeträge 

-    Entgegennahme von Anträgen. 


In gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und der Beisitzer haben alle Mitglieder beider Gremien eine Stimme. 

Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 


§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, die rechtzeitig zur ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu prüfen haben. Die Kassenprüfer werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestimmt. 

§ 13 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung durch die einfache Mehrheit aller bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 


§ 14 Auflösung des Vereins


1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von 3/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins darf bei der Einberufung nur dieser Punkt auf der Tagesordnung stehen. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung kann eine der Satzung entsprechend einberufene nächste Versammlung die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, worauf bei der Einladung hinzuweisen ist.

2)    Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.





§ 15 Sonstige Bestimmungen


Diese auf der Gründungsversammlung am 21. Februar 2025 beschlossene Satzung, tritt am 

heutigen Tage mit sofortiger Wirkung in Kraft.



47139 Duisburg, den 21.02.2025